Der Verweis wird mündlich oder schriftlich erteilt. Gegenüber Passagieren kann der Verweis in besonderen Fällen öffentlich erteilt werden.
Das Ausgangsverbot wird bei Ankunft im nächsten Hafen vollzogen. Der Fehlbare hat auch während seiner Freizeit an Bord zu verbleiben.
Der Arrest wird von Offizieren in ihrer Kabine, von den übrigen Seeleuten in einem besonderen Raum an Bord des Schiffes erstanden. Die Arreststrafen sind, soweit es der Dienst an Bord zulässt, sofort zu vollziehen. Der Arrestant leistet keinen Dienst. Der als Arrestlokal verwendete Raum muss trocken sein, genügend Luft und Licht haben und den an eine Kabine gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
Die Ordnungsbussen sind dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt abzuliefern und von diesem zur Fürsorge für Seeleute und ihre Familienangehörigen zu verwenden. Das SSA kann mit diesen Mitteln auch Massnahmen, insbesondere zur Förderung der Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, unterstützen oder Prämien für besondere Leistungen von Seeleuten ausrichten. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt ein Reglement über die Verwendung dieser Mittel.2
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212;BBl 1986 II 717). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703;BBl 1992 II 1561). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.