Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers sowie der Vollzug einer ausgesprochenen Disziplinarstrafe verjähren in drei Monaten.
Eine Unterbrechung der Verjährung findet nicht statt. Findet jedoch wegen der Tat ein Strafverfahren statt, so beginnt die Verjährung erst bei Ankunft im nächsten Hafen und ruht während der Dauer des Verfahrens.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453;BBl 1965 II 284). ↩
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