Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann ausnahmsweise einer natürlichen Person, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person, welche die gesetzlichen Anforderungen nach den Artikeln 20 und 21 erfüllt und die ein Seeschiff für einen philanthropischen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zweck betreibt, das Recht verleihen, das Seeschiff in das Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen. Es legt die Bedingungen dafür von Fall zu Fall fest.1
Der Bundesrat kann durch Verordnung die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorsehen, die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen sowie das SSA ermächtigen, die Erteilung eines schweizerischen Fähigkeitsausweises für Schiffsführer zu regeln.
Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auch Booten, die nicht ins Schweizerische Jachtenregister eingetragen werden können, eine Flaggenbestätigung ausgestellt wird.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703;BBl 1992 II 1561). ↩
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