Die Streichung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Sie kann nur verweigert werden, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlich ist.
Verweigert der Bundesrat die Bewilligung, so hat der Bund auf Antrag des Schiffseigentümers das Seeschiff zum Marktpreis zu erwerben, sofern nicht der Bundesrat den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung nach Artikel 27 Absatz 3 verfügt. Der Schiffseigentümer kann einen entsprechenden Antrag gleichzeitig mit dem Gesuch auf Bewilligung der Streichung oder anschliessend bis spätestens 30 Tage seit der Verweigerung der Streichung stellen. Der Erwerb durch den Bund oder die Anordnung der Versteigerung hat innert 30 Tagen seit Eingang des Antrages, jedoch frühestens seit der Verweigerung der Bewilligung zu erfolgen.1
Das Rechtsgeschäft, das einer Handänderung des Seeschiffes zugrunde liegt, ist nichtig, wenn die Streichung nicht bewilligt wird.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212;BBl 1986 II 717). ↩
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