Die im Internationalen Übereinkommen vom 10. April 19261zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen aufgeführten Privilegien sind gesetzliche Pfandrechte ohne Eintragung und gehen den im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Pfandrechten im Range vor. Die Bestimmungen der Artikel 1–13 des Übereinkommens finden auf die Entstehung, den Inhalt, den Umfang und die Wirkungen dieser gesetzlichen Pfandrechte Anwendung.
Die gesetzlichen Pfandrechte erlöschen mit der Tilgung der sichergestellten Forderung, mit der Zwangsverwertung des Seeschiffes, oder wenn die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens gegeben sind.