Die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister findet, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Gesetzes, auf das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen Anwendung.
Im Falle einer Handänderung darf das Schweizerische Seeschiffsregisteramt den Erwerber eines Seeschiffes nur eintragen, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird.
Eine Schiffsverschreibung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur eingetragen werden, wenn das SSA bescheinigt, dass die Vorschriften über die Herkunft der fremden Mittel nach Artikel 24 Absatz 1 eingehalten sind.1
Eine Nutzniessung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur zugunsten eines Nutzniessers eingetragen werden, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die Bedingungen der Artikel 18–23 erfüllt. Das Berichtigungsverfahren findet entsprechende Anwendung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703;BBl 1992 II 1561). ↩
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