Der Kapitän beurkundet an Bord des Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle durch Eintragung im Schiffstagebuch und übergibt einen Auszug aus dem Schiffstagebuch dem nächsten schweizerischen Konsulat. Dieses übermittelt den Auszug an das SSA zuhanden des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.1
An Bord eines schweizerischen Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle von Schweizerbürgern sind im Geburts- und Todesregister des Heimatortes, und von Ausländern, für welche eine zivilstandsamtliche Beurkundung im Ausland nicht erfolgt ist, im Geburts- und Todesregister des Kantons Basel-Stadt einzutragen.2
Stirbt eine Person an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so hat der Kapitän die vorhandenen Nachlassgegenstände auf Grund eines von ihm und einem weitern Mitglied der Schiffsbesatzung zu errichtenden Inventars sowie allfällige letztwillige Verfügungen in Verwahrung zu nehmen und dem nächsten schweizerischen Konsulat zu übergeben.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453;BBl 1965 II 284). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453;BBl 1965 II 284). ↩
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