Ist an Bord eine strafbare Handlung begangen worden, so hat der Kapitän die Befugnisse der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung und führt die Ermittlungen bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde.1
Zu diesem Zweck nimmt er diejenigen Ermittlungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen, stellt er Spuren und Beweismittel sicher, ermittelt und befragt geschädigte und tatverdächtige Personen und nimmt tatverdächtige Personen nötigenfalls fest. Artikel 306 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072ist sinngemäss anwendbar.3
Der Kapitän verfasst einen Bericht über seine Untersuchungshandlungen und das Ergebnis seiner Ermittlungen. Er hält diesen Bericht, die Zeugeneinvernahmeprotokolle und sonstigen Beweisstücke zur Verfügung der zuständigen Behörde und bringt diese Tatsachen und Unterlagen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie dem nächsten schweizerischen Konsulat zur Kenntnis.
Der Bundesrat kann besondere Verfahrensvorschriften erlassen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085). ↩