Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung und Passagiere und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden. Er sorgt insbesondere für die Führung des Schiffs- und des Maschinentagebuches.
Im Schiffstagebuch sind der Reihenfolge nach und unter genauer Angabe des Zeitpunktes ihres Eintrittes und der Eintragung alle nautischen, meteorologischen und sonstigen erheblichen Begebenheiten der Reise einzutragen. Die Eintragungen sind, soweit die Umstände es zulassen, täglich vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von dem mit der Führung des Schiffstagebuches beauftragten Schiffsoffizier unterschriftlich bescheinigt; der Kapitän hat die Eintragungen zu prüfen und seinerseits zu unterzeichnen.
Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann durch Vermittlung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes gegen Bezahlung der Kosten einen Auszug aus dem Schiffstagebuch sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden verlangen.
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