In dieser Verordnung bedeuten:
1. der Ausübung einer Freizeitaktivität mit überwiegendem Vergnügungscharakter dienen, oder
2. keinen engen Bezug zum Ort aufweisen, an dem die Aussenlandungen stattfinden, und deren Ausgangspunkt oder Ziel oberhalb von 1100 m über Meer liegt;
c. Flüge zu Arbeitszwecken: gewerbsmässige Flüge unter Ausschluss der Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken; Flüge, die von Unternehmen zu eigenen Zwecken durchgeführt werden, werden dabei als gewerbsmässige Flüge behandelt;
d. Nacht: Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung;2
e. Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. August und Weihnachtstag sowie die nach dem jeweiligen kantonalen Recht den Sonntagen gleichgestellten Tage;
f. Wohngebiet: Siedlungsgebiet oder Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m um die Häuser.
SR 748.01 ↩
Die Tag-Nacht-Grenzen werden jährlich im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) publiziert. Das AIP kann gegen Bezahlung bezogen werden bei Skyguide unter www.skyguide.ch oder gratis eingesehen werdenbeim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, www.bazl.admin.ch. ↩
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