748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
In begründeten Einzelfällen kann das BAZL Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 bewilligen.
Für Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken über 1100 m über Meer sind ausschliesslich die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen zulässig.
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