748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.
Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.
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