748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten muss das Flugbetriebsunternehmen mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde im Voraus absprechen.
Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet das BAZL auf Antrag des Unternehmens oder der Behörde. Das BAZL berücksichtigt bei seinem Entscheid die Flugsicherheit und wägt das öffentliche gegenüber dem privaten Interesse ab.
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