Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei nichtgewerbsmässigen Flügen nicht zulässig:
- oberhalb von 1100 m über Meer;
- in Wohngebieten;
- an Sonn- und Feiertagen;
- von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr; ausgenommen sind Landungen aus Sicherheitsgründen;
- 1 nachts, mindestens jedoch von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
- im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
- für mehr als vier Bewegungen innert 30 Tagen pro Kommandantin oder Kommandanten im Umkreis von 500 m um eine bestimmte Stelle;
- in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Artikel 1 der Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 19962;
- in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.