Das BAZL kann Aussenlandungen oberhalb von 2000 m über Meer oder in Schutzgebieten nach Artikel 19 bewilligen, wenn sie für die Ausbildung von Personen notwendig sind, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen. Es erteilt die Bewilligung an die Rettungsorganisation oder die Polizei.
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