748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
An Sonn- und Feiertagen sowie von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen für die Ausbildung von Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen, zulässig, wenn die Ausbildung sonst unverhältnismässig erschwert würde.
Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen bei Ausbildungsflügen zulässig, wenn sie von Hubschrauberpilotinnen und Hubschrauberpiloten im Dienste von Rettungsorganisationen durchgeführt werden und zur Aufrechterhaltung fliegerischer Berechtigungen dienen.
Oberhalb von 2000 m über Meer sind Aussenlandungen für die Ausbildung von Hubschrauberpilotinnen und Hubschrauberpiloten in den vom UVEK bezeichneten Gebieten zulässig. Vor deren Bezeichnung hört das UVEK die interessierten Kreise an.
Oberhalb von 2000 m über Meer sind Aussenlandungen zudem bei Flügen im Rahmen von Prüfungen zulässig, die von durch das BAZL anerkannten Expertinnen und Experten abgenommen werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.