748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Eine für Aussenlandungen vorgesehene Stelle darf nicht wie ein Flugplatz eingerichtet sein.
Zulässig sind untergeordnete Einrichtungen wie insbesondere:
optische Hilfen wie Markierungen oder Befeuerungen;
Windsäcke;
1 kleinere befestigte Aufsetzflächen und kleinere Geländeanpassungen.
Nicht zulässig sind insbesondere:
ganz oder teilweise der Luftfahrt dienende Gebäude;
fest installierte Tankstellen;
Plattformen für Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
befestigte Pisten.
Das BAZL kann für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung vorübergehend Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 bewilligen. Es hört den Standortkanton an. Eine allfällige Baubewilligungspflicht bleibt vorbehalten.
Footnotes
Die Berichtigung vom 23. Dez. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 4717). ↩
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