748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Das Erfordernis einer Baubewilligung richtet sich nach Artikel 22 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791(RPG) und dessen kantonalen Ausführungsbestimmungen.
Der Planungspflicht nach Artikel 2 RPG unterstehen für Aussenlandungen vorgesehene Stellen insbesondere dann, wenn sie während mehr als einem Jahr wiederholt und intensiv genutzt werden sollen: