748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Bewilligungen für Flugzeuge, Tragschrauber, Luftschiffe und Hängegleiter mit elektrischem Antrieb werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sachliche Gründe vorliegen, warum die Aussenlandung nur an einer bestimmten Stelle ausserhalb eines Flugplatzes oder Gebirgslandeplatzes erfolgen kann.1
Bewilligungen für ausländische Hubschrauber werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
nachweist, dass die Kommandantin oder der Kommandant über die nötige fliegerische Erfahrung oder Ausbildung für Aussenlandungen in topografisch anspruchsvollem Gelände, insbesondere im Gebirge, verfügt; und
bestätigt, dass die Kommandantin oder der Kommandant die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen kennt und mit den massgeblichen öffentlichen Luftfahrtpublikationen vertraut ist.
Bewilligungen für ausländische Flugzeuge, Tragschrauber und Luftschiffe werden erteilt, wenn die Voraussetzungen sowohl von Absatz 1 als auch von Absatz 2 erfüllt sind.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2179). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.