748.132.3AuLaVFederal Council Ordinance01.09.2014Originalquelle
Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern mit motorisierten Luftfahrzeugen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
die Aussenlandung für die Aufrechterhaltung einer fliegerischen Berechtigung notwendig ist; und
die zuständige kantonale Behörde die Einhaltung der gewässerschutz-, fischerei-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben geprüft und bejaht hat und keine Einwände aufgrund weiterer öffentlicher Interessen erhebt.
Für Aussenlandungen, die zur Aus- oder Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze notwendig sind, ist nur eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Die kantonale Behörde kann dabei von den gewässerschutz-, fischerei-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben abweichen, wenn das Interesse der Aus- oder Weiterbildung überwiegt. Die kantonale Behörde informiert das BAZL über erteilte Bewilligungen.
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