783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 65 anzurufen, und sie über deren Aufgaben zu informieren.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.