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Der Mehraufwand des Zustellers ist pro Einzelfall zu bemessen und auf vergleichbare Kundinnen/Kunden bzw. landesweit hochzurechnen; die Berücksichtigung des Zustellungsaufwands kommt jedoch nur in Betracht, wenn mehrere Standorte tatsächlich möglich sind.
“Anders als bei der Standortregelung nach Art. 74 Abs. 1 VPG kommt dem Mehraufwand der Beschwerdegegnerin aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung durchaus Bedeutung zu. Die Argumentation der Beschwerdeführenden läuft darauf hinaus, dass die Versetzung der Briefkastenstandorte nicht erforderlich bzw. nicht zumutbar sei, weil die Versetzung nur einen vernachlässigbaren Mehrwert bei der Zustellung bringe. Dabei gehen die Beschwerdeführenden zu Unrecht davon aus, dass im Sinne einer «Gesamtbetrachtung» auf den Mehraufwand bei einer Parzelle in einer bestimmten Überbauung im Verhältnis zum Zustellaufwand der gesamten Überbauung abzustellen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehraufwand der Beschwerdegegnerin vielmehr ausgehend vom konkreten Einzelfall - das heisst, ausgehend vom Mehraufwand bei der Postzustellung für das einzelne Grundstück - auf sämtliche Postkundinnen und -kunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 7.4, A-5165/2016 E. 8.2 und A-6736/2011 vom 7.”
“Die Standortbestimmungen für Briefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rationelle Zustellung zu ermöglichen (Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5; vgl. [undatierter] Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 32). Die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609), die inhaltlich dem heutigen Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht (Urteil des BGer 2C_827/2012 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3) sah in Art. 14 Abs. 1 Bst. c noch vor, dass von den Standortbestimmungen abgewichen werden kann, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Dieser Ausnahmegrund wurde aber - im Gegensatz zu den beiden anderen darin aufgeführten Ausnahmegründen - nicht in Art. 75 Abs. 1 VPG übernommen (Urteil des BGer 2C_827/2012 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 8.1). Art. 74 Abs. 1 VPG unterstellt stattdessen, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann zu berücksichtigen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 6.3, A-5165/2016 E. 8.3 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.).”
“Anzufügen bleibt, dass der Vorplatz der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ohnehin nicht für ein Wendemanöver bei der Zustellung geeignet ist. Der Wendeplatz befindet sich erst hinter dem Schiebetor der Beschwerdeführenden und fällt deshalb - wie die Vorinstanz zu Recht betont - für die tägliche Zustellung ausser Betracht. Vielmehr hat die Zustellperson pro Zustellung einen zusätzlichen Weg von rund 24 m zurückzulegen. Ein Mehrweg in diesem Umfang stellt nach der Rechtsprechung einen erheblichen Mehraufwand dar (dazu nachfolgend E. 7.4). Im Übrigen hat die von den Beschwerdeführenden angeführte Art und Weise der Postzustellung und der damit verbundene Aufwand bei der Standortbestimmung für den Briefkasten grundsätzlich keine Bedeutung, da Art. 74 Abs. 1 VPG fingiert, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann zu berücksichtigen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind. In diesem Fall ist als zusätzliches Kriterium und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (vgl. Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 9.2 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.).”
Abstandswerte: Ein Abstand von etwa vier bis fünf Metern oder mehr vom üblichen Hauszugang/ Grenzschnittpunkt gilt in der Praxis regelmäßig bzw. oft als nicht mehr vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG; bei circa 5 m wird der Briefkasten häufig nicht mehr als an der Grundstücksgrenze liegend qualifiziert.
“m.w.H.). Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zugang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls - wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft - dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht. Einen Briefkastenstandort in rund fünf Metern Entfernung vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als nicht mehr vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG (Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 5.3). Das Bundesgericht hat unter dem alten Recht entschieden, dass ein Briefkasten in zwei Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze noch an der Grenze liegt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.4-4.6).”
“Der Briefkasten ist am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist ein Briefkastenstandort in vier oder mehr Metern Entfernung von diesem Schnittpunkt nicht mehr vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Hauszustellung in die bisherigen Briefkästen bedeute für die Beschwerdegegnerin keinen Mehraufwand gegenüber den von der Vorinstanz als rechtskonform beurteilten Standorten, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich (vgl. E. 4.2 f. hiervor).”
“Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Für die Bestimmung des zulässigen Briefkastenstandortes nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG zum Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt, da dieser für den Boten regelmässig am einfachsten erreichbar ist. Der Briefkasten ist deshalb am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteile des BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 5.1 und A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.1 und 4.1.5). Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zugang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls - wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft - dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht. Einen Briefkastenstandort in rund fünf Metern Entfernung vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als nicht mehr vereinbar mit Art.”
“Der Zugang zum Grundstück der Beschwerdeführenden führt über die Grenze ihres Grundstücks zur Gemeinschaftsparzelle Nr. [...]. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei um die Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der derzeitige Briefkastenstandort befindet sich unbestrittenermassen rund zwölf Meter von dieser Stelle entfernt und widerspricht damit - wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht vorbringen - dieser Bestimmung. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich demnach als unbegründet.”
Bei Mehrfamilienhäusern überwiegt das Interesse der Nutzer/Kunden; die Zustellung bis zum Hauszugang ist zumutbar und zulässig.
“Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortbestimmungen für Briefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rationelle Zustellung zu ermöglichen (Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5; vgl. Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur VPG, S. 32). Während im Fall von Art. 74 Abs. 1 VPG das Interesse der Anbieterinnen überwiegt und der Briefkasten zugunsten einer effizienten Zustellung an der Grundstücksgrenze zu platzieren ist, fällt die Interessenabwägung bei einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus umgekehrt aus und den Anbieterinnen wird die Zustellung bis zum Hauszugang zugemutet (Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 6.4.4.1). Art. 74 Abs. 3 VPG bildet im Übrigen keine Ausnahmebestimmung zu Art. 74 Abs. 1 VPG. Die beiden Absätze regeln unterschiedliche Sachverhalte und weisen damit je einen eigenen Anwendungsbereich auf (Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 7.6 und A-2021/2016 E. 6.4.5).”
Der zulässige Standort bemisst sich an der praktischen Zustellbarkeit; der Standort muss praxisgerecht an der zugänglichen Hauseingangsgrenze erfolgen und darf nicht mehrere Meter davon entfernt liegen.
“Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Besondere Vorschriften gelten für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie für Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen (Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG). Ferner definiert Art. 75 VPG Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen und bei schutzwürdigen Bauten. Diese besonderen Vorschriften und Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig und werden auch nicht geltend gemacht.”
“Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Für die Bestimmung des zulässigen Briefkastenstandortes nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG zum Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt, da dieser für den Boten regelmässig am einfachsten erreichbar ist. Der Briefkasten ist deshalb am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteile des BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 5.1 und A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.1 und 4.1.5). Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zugang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls - wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft - dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht. Einen Briefkastenstandort in rund fünf Metern Entfernung vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als nicht mehr vereinbar mit Art.”
“Der Zugang zum Grundstück der Beschwerdeführenden führt über die Grenze ihres Grundstücks zur Gemeinschaftsparzelle Nr. [...]. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei um die Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der derzeitige Briefkastenstandort befindet sich unbestrittenermassen rund zwölf Meter von dieser Stelle entfernt und widerspricht damit - wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht vorbringen - dieser Bestimmung. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich demnach als unbegründet.”
Bei Mehrfamilienhäusern gelten abweichende, speziellere Platzierungsregeln (Art. 74 Abs. 3 VPG).
“Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Besondere Vorschriften gelten für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie für Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen (Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG). Ferner definiert Art. 75 VPG Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen und bei schutzwürdigen Bauten. Diese besonderen Vorschriften und Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig und werden auch nicht geltend gemacht.”
Bei mehreren möglichen Briefkästen/Zustelloptionen gilt die praktische Nähe zur Strasse als tiebildendes Kriterium für die Platzierung des Briefkastens.
“Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Besondere Vorschriften gelten für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie für Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen (Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG). Ferner definiert Art. 75 VPG Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen und bei schutzwürdigen Bauten. Diese besonderen Vorschriften und Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig und werden auch nicht geltend gemacht.”
Die Ausnahmen nach Art. 75 VPG wurden im Fall nicht geltend gemacht.
“Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Besondere Vorschriften gelten für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie für Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen (Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG). Ferner definiert Art. 75 VPG Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen und bei schutzwürdigen Bauten. Diese besonderen Vorschriften und Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig und werden auch nicht geltend gemacht.”
Bei Einfamilienhäusern überwiegt das Interesse der Anbieterinnen/ des Zustellers; der Briefkasten ist daher in der Regel an der Grundstücks-/Parzellengrenze zur effizienten Zustellung zu platzieren.
“Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Besondere Vorschriften gelten für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie für Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen (Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG). Ferner definiert Art. 75 VPG Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen und bei schutzwürdigen Bauten. Diese besonderen Vorschriften und Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig und werden auch nicht geltend gemacht.”
“10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortbestimmungen für Briefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rationelle Zustellung zu ermöglichen (Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5; vgl. Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur VPG, S. 32). Während im Fall von Art. 74 Abs. 1 VPG das Interesse der Anbieterinnen überwiegt und der Briefkasten zugunsten einer effizienten Zustellung an der Grundstücksgrenze zu platzieren ist, fällt die Interessenabwägung bei einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus umgekehrt aus und den Anbieterinnen wird die Zustellung bis zum Hauszugang zugemutet (Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 6.4.4.1). Art. 74 Abs. 3 VPG bildet im Übrigen keine Ausnahmebestimmung zu Art. 74 Abs. 1 VPG. Die beiden Absätze regeln unterschiedliche Sachverhalte und weisen damit je einen eigenen Anwendungsbereich auf (Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 7.6 und A-2021/2016 E. 6.4.5).”
Bei mehreren Hausnummern/Standorten ist für die Standortwahl derjenige Standort praxisrelevant, der der Strasse am nächsten bzw. den strassennahen Zugang aufweist.
“Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Besondere Vorschriften gelten für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie für Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen (Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG). Ferner definiert Art. 75 VPG Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen und bei schutzwürdigen Bauten. Diese besonderen Vorschriften und Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig und werden auch nicht geltend gemacht.”
Der Briefkastenstandort richtet sich nach dem vom Zustellboten typischerweise genutzten, allgemein benutzten Zutrittsweg bzw. dem nächst zur Strasse gelegenen Zugang; bei mehreren möglichen Standorten ist derjenige zu wählen, der dem Zustellboten am nächsten zur Strasse und am leichtesten erreichbar ist.
“Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Besondere Vorschriften gelten für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie für Überbauungen, die aus Ferien- und Wochenendhäusern bestehen (Art. 74 Abs. 3 und Abs. 4 VPG). Ferner definiert Art. 75 VPG Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen und bei schutzwürdigen Bauten. Diese besonderen Vorschriften und Ausnahmen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig und werden auch nicht geltend gemacht.”
“Für die Bestimmung des zulässigen Briefkastenstandortes nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG zum Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt, da dieser für den Boten regelmässig am einfachsten erreichbar ist. Der Briefkasten ist deshalb am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 5, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 5.1 und A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.1 und”
“Die Standortbestimmungen für Briefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rationelle Zustellung zu ermöglichen (Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5; vgl. [undatierter] Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 32). Die Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609), die inhaltlich dem heutigen Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht (Urteil des BGer 2C_827/2012 E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.3) sah in Art. 14 Abs. 1 Bst. c noch vor, dass von den Standortbestimmungen abgewichen werden kann, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Dieser Ausnahmegrund wurde aber - im Gegensatz zu den beiden anderen darin aufgeführten Ausnahmegründen - nicht in Art. 75 Abs. 1 VPG übernommen (Urteil des BGer 2C_827/2012 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 8.1). Art. 74 Abs. 1 VPG unterstellt stattdessen, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann zu berücksichtigen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind (Urteile des BVGer A-3279/2023 E. 6.3, A-5165/2016 E. 8.3 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.).”
“In diesem Zusammenhang brachten sie vor, dass sich ihr Briefkasten direkt vor dem Schiebetor und damit beim allgemein benutzten Hauszugang befinde. Gleichzeitig stehe er auf der parallel zur Zufahrt verlaufenden Grundstücksgrenze zur Nachbarsparzelle Nr. [...]. Damit befinde sich der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, wie von Art. 74 Abs. 1 VPG verlangt.”
“Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Für die Bestimmung des zulässigen Briefkastenstandortes nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG zum Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt, da dieser für den Boten regelmässig am einfachsten erreichbar ist. Der Briefkasten ist deshalb am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteile des BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 5.1 und A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.1 und 4.1.5). Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zugang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls - wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft - dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht. Einen Briefkastenstandort in rund fünf Metern Entfernung vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als nicht mehr vereinbar mit Art.”
Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien für die Abgrenzung zwischen Mehrfamilienhaus und Geschäftshaus sind nebeneinander anzuwenden; es ist strittig, ob eine Liegenschaft gleichzeitig beide Kategorien i.S.v. Art. 74 Abs. 3 VPG erfüllen kann.
“Art. 74 Abs. 3 VPG äussert sich nicht explizit zu den Voraussetzungen für die Qualifikation einer Baute als Mehrfamilien- oder als Geschäftshaus. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber für die beiden Fallkonstellationen jeweils eigene Kriterien entwickelt, die auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführenden hier sowohl das Vorliegen eines Mehrfamilien- als auch eines Geschäftshauses geltend machen. Sie werfen damit die Frage auf, in welchem Verhältnis die vom Bundesverwaltungsgericht für diese beiden Fallkonstellationen gesondert entwickelten Kriterien genau stehen. Mithin ist fraglich, ob eine Liegenschaft gleichzeitig ein Mehrfamilienhaus und ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellen kann oder ob sich diese beiden Fallkonstellationen gegenseitig ausschliessen.”
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