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Die Zustellermässigung wird durch das BAKOM verbindlich gutgeheissen oder abgewiesen; Ansprüche bzw. Entscheidungen richten sich gegenüber dem BAKOM.
“Wer eine Ermässigung für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften möchte, hat beim BAKOM ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 37 Abs. 1 VPG). Das BAKOM prüft, ob ein Presseerzeugnis eines Herausgebers bzw. Verlegers die in Art. 36 PV statuierten Voraussetzungen erfüllt und somit für eine Zustellermässigung qualifiziert. Heisst das BAKOM das Gesucht gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber zur periodischen Einreichung einer Selbstdeklaration sowie gegebenenfalls zur Bekanntgabe des Dahinfallens der Anspruchsvorausserzungen verpflichtet; dem BAKOM stehen Überprüfungsmöglichkeiten zu (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
“gewährt werden. Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. a PG) und Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Art. 37 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) legt zudem fest, dass Gesuche um Zustellermässigung beim BAKOM einzureichen sind (Art. 37 Abs. 1 VPG) und dieses das entsprechende Gesuch auch gutheisst oder abweist (vgl. Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber verpflichtet und dieses hat Überprüfungsmöglichkeiten (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
Die Ermässigungen nach Art. 37 VPG gelten als Bundessubvention; das BAKOM bestimmt die Anspruchsberechtigung und überwacht diese, auch wenn die Ermässigungen von der Post gewährt werden.
“Schon aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 und 7 PG ergibt sich, dass es der Bund ist, der die Ermässigung (indirekt) finanziert, der Beitrag also von der öffentlichen Hand ausgerichtet wird. Art. 37 VPG zeigt dann noch deutlicher, dass das BAKOM darüber befindet, wer anspruchsberechtigt ist, und dies überwacht. Dass die Beiträge schliesslich von der Post in Form von Ermässigungen gewährt werden, ändert nichts daran, dass der Bund diese Beiträge ausrichtet. Dass das BAKOM die Höhe der einzelnen Beiträge nicht genau kennt, ist für die Qualifikation als Subvention kein Hindernis.”
Das BAKOM entscheidet administrativ über Gesuche um Zustellermässigungen/Ermässigungen und prüft bzw. überwacht die Anspruchsberechtigung aktiv.
“gewährt werden. Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. a PG) und Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Art. 37 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) legt zudem fest, dass Gesuche um Zustellermässigung beim BAKOM einzureichen sind (Art. 37 Abs. 1 VPG) und dieses das entsprechende Gesuch auch gutheisst oder abweist (vgl. Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber verpflichtet und dieses hat Überprüfungsmöglichkeiten (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
Anspruch auf Zustellermässigung/Ermässigung entsteht rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats nach Eingabe bzw. Gesuchseinreichung beim BAKOM (Monatsbeginn nach Gesuchseinreichung).
“Wer eine Ermässigung für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften möchte, hat beim BAKOM ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 37 Abs. 1 VPG). Das BAKOM prüft, ob ein Presseerzeugnis eines Herausgebers bzw. Verlegers die in Art. 36 PV statuierten Voraussetzungen erfüllt und somit für eine Zustellermässigung qualifiziert. Heisst das BAKOM das Gesucht gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber zur periodischen Einreichung einer Selbstdeklaration sowie gegebenenfalls zur Bekanntgabe des Dahinfallens der Anspruchsvorausserzungen verpflichtet; dem BAKOM stehen Überprüfungsmöglichkeiten zu (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
“gewährt werden. Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. a PG) und Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Art. 37 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) legt zudem fest, dass Gesuche um Zustellermässigung beim BAKOM einzureichen sind (Art. 37 Abs. 1 VPG) und dieses das entsprechende Gesuch auch gutheisst oder abweist (vgl. Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber verpflichtet und dieses hat Überprüfungsmöglichkeiten (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
Bei Genehmigung des Gesuchs beginnt der Anspruch auf Zustellermässigung/Ermässigung rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Gesuchs.
“Wer eine Ermässigung für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften möchte, hat beim BAKOM ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 37 Abs. 1 VPG). Das BAKOM prüft, ob ein Presseerzeugnis eines Herausgebers bzw. Verlegers die in Art. 36 PV statuierten Voraussetzungen erfüllt und somit für eine Zustellermässigung qualifiziert. Heisst das BAKOM das Gesucht gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber zur periodischen Einreichung einer Selbstdeklaration sowie gegebenenfalls zur Bekanntgabe des Dahinfallens der Anspruchsvorausserzungen verpflichtet; dem BAKOM stehen Überprüfungsmöglichkeiten zu (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”