783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Nutzerinnen und Nutzer des hybriden Zustellsystems müssen sich gegenüber der Post identifizieren und authentifizieren.
Zur Identifikation können folgende Verfahren verwendet werden:
die briefliche Validierung der Adresse einer natürlichen Person;
das Vorzeigen eines Dokuments nach Artikel 20a Absatz 1 oder das Überprüfen der Angaben nach Artikel 20b Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 20171über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; oder
das Vorweisen eines elektronischen Identitätsnachweises.
Die PostCom bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden können.
Die Nutzerinnen und Nutzer der Benutzeroberfläche müssen über ein Benutzerkonto der Post verfügen.
Das Authentifizierungsverfahren für den Zugang zur Benutzeroberfläche muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Die Post muss den Zugang zum hybriden Zustellsystem für Personen sperren, wenn sie die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Nutzung des hybriden Zustellsystems nicht vorgängig zugestimmt hat.