783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die Post kann Sondermarken ohne Zuschlag herausgeben, insbesondere:
für wichtige nationale oder internationale Veranstaltungen, Bestrebungen nationaler oder internationaler Institutionen sowie für Organisationen von grosser allgemeiner Bedeutung;
um die schweizerische Mithilfe an internationalen Werken und Institutionen sozialer und kultureller Art zu bekunden;
zur Ehrung verstorbener Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland.
Gesuche sind der Post frühzeitig einzureichen; diese entscheidet endgültig über die Gesuche.
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen.
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