783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Verboten im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 PG ist eine Quersubventionierung, wenn:
der Umsatzerlös einer bestimmten Dienstleistung ausserhalb der Grundversorgung nicht zur Deckung der inkrementellen Kosten dieser Dienstleistung ausreicht; und
im reservierten Dienst eine Dienstleistung oder ein gesamter Unternehmensbereich vorhanden ist, dessen Umsatzerlös seine Stand-alone-Kosten übersteigt.
Das Quersubventionierungsverbot gilt für die Post und die Postkonzerngesellschaften.
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