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Kommentare: Art. 59 | Omnilex
Law
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Art. 59
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Art. 60
Art. 59
783.01
VPG
Federal Council Ordinance
01.10.2012
Originalquelle
Die Anbieterinnen reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich den Geschäftsbericht für das vergangene Jahr ein.
Sie reichen der PostCom elektronisch oder in Papierform jährlich bis 31. März folgende Dokumente ein:
die Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen und zum Volumen der einzelnen Postdienstleistungen;
die Angaben über die Entwicklung der Arbeitsplätze;
die Beschreibung der Versorgungsgebiete und die Anzahl bedienter Stellen, an denen Postdienstleistungen angeboten werden;
die Angebotslisten und Listenpreise;
den Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Artikel 5;
den Nachweis der Einhaltung der Informationspflichten nach den Artikeln 11−16;
Angaben zu den Subunternehmerinnen.
Sind die Unterlagen unvollständig, so setzt die PostCom eine angemessene Frist zur Ergänzung.
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