783.01VPGFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Zur Deckung der allgemeinen Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt sind, erhebt die PostCom für ihre Aufsichtstätigkeit von den Anbieterinnen eine jährliche Aufsichtsabgabe.
Die Aufsichtsabgabe bemisst sich nach den der PostCom jährlich gemeldeten Angaben nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a aller Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.
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