Diese Verordnung gilt für Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht unterliegen (Art. 3 und 8 VPG).
Sie gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:
Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
Subunternehmerinnen, die mehr als 50 Prozent ihres jährlichen Umsatzerlöses mit Postdiensten erzielen, und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste.
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