Fassung gemäss Ziff. I der V der PostCom vom 6. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2022 739). ↩
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Soweit vertraglich zu prüfen oder bei Lohnberechnungen: Die 44‑Stunden‑Grenze (seit 1.1.2019) ist massgeblich als Grenze für vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, Grundlage für Lohnansprüche, Mindestlohnprüfungen und Überstundenregelungen, insbesondere bei längerfristigen Teilzeitverträgen.
“pro Stunde. Art. 2 Abs. 2 VMAP stipuliert seit dem 1. Januar 2019 unverändert eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche.”
“Der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrug bis zum 30. Juni 2023 mindestens 18.27 Franken pro Stunde. Seit dem 1. Juli 2023 beläuft sich der Mindestlohn auf 19 Franken pro Stunde (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 30. August 2018 der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste [VMAP], SR 783.016.2). Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt höchstens 44 Stunden pro Woche (Art. 2 Abs. 2 VMAP).”
Fehlt im Arbeitsvertrag eine ausdrücklich festgehaltene maximale Wochenarbeitszeit oder ist die vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit zu hoch (insbesondere über 44 Std./Woche), liegt häufig eine Vertragsverletzung nach Art. 2 Abs. 2 VMAP vor; Verträge müssen deshalb ausdrücklich eine Höchstarbeitszeit vorsehen, andernfalls lässt sich Art. 2 Abs. 2 VMAP leicht umgehen und branchenübliche Minimalstandards werden verletzt.
“Wie ausgeführt handelt es sich bei den branchenüblichen Minimalstandards um Mindestbestimmungen, die grundsätzlich unbesehen von anderen Faktoren einzuhalten sind (vgl. E. 4.1.4). Relevant ist dabei die in den Verträgen festgehaltene Höchstarbeitszeit, nicht die Frage, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich mehr als 44 Stunden gearbeitet haben. Aus dem Zweck der Mindeststandards - Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und Schutz der Arbeitnehmenden - ergibt sich, dass Art. 2 Abs. 2 VMAP auch die Verpflichtung enthält, überhaupt eine maximale Arbeitszeit in den Verträgen zu verankern, da die Bestimmung ansonsten leicht umgangen werden könnte.”
“Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Art. 2 Abs. 2 VMAP sowohl bei den acht festangestellten Kurierfahrern als auch bei den temporär angestellten Kurierfahrern und dem Allrounder verletzte: Bei Ersteren war die wöchentliche Höchstarbeitszeit eine Stunde zu hoch angesetzt und bei Letzteren war gar keine Höchstarbeitszeit vertraglich vereinbart.”
“Die Vorinstanz führt aus, bei den acht festangestellten Kurieren der Beschwerdeführerin sei im September 2020 eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden vertraglich vereinbart gewesen. Damit sei Art. 2 Abs. 2 VMAP verletzt, da dieser eine vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit von 44 Stunden pro Woche vorsehe. Bei den temporär angestellten Kurierfahrern und dem Allrounder seien in den Arbeitsverträgen gar keine wöchentliche Arbeitszeit und damit auch keine solche von höchstens 44 Stunden vereinbart gewesen; auch dies stelle eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 VMAP dar.”
Die neu festgelegte Mindestlohnhöhe von Fr. 19 gilt erst ab dem 1. Juli 2023; für frühere Sachverhalte ist das alte Recht anzuwenden.
“Solche branchenspezifische Mindeststandards hat die Vorinstanz in Art. 2 der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) vorgesehen. Gemäss der aktuellen Fassung der VMAP beträgt der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens Fr. 19.- pro Stunde (Art. 2 Abs. 1 VMAP) und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit höchstens 44 Stunden pro Woche (Art. 2 Abs. 2 VMAP). Die aktuelle Fassung von Art. 2 Abs. 1 VMAP betreffend Bruttolohn trat am 1. Juli 2023 in Kraft (AS 2022 739). Erfolgt eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen Übergangsbestimmungen im betreffenden Erlass, so sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 139 V 335 E. 6.2, 130 V 445 E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-64/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 7.6.1). Die hier angefochtene Verfügung wurde am 7. Dezember 2022 erlassen und der rechtserhebliche Sachverhalt ereignete sich im September”
Die Klarheit des Wortlauts von Art. 2 Abs. 2 VMAP schliesst Unkenntnis der Höchstarbeitszeit als Milderungsgrund bei Sanktionen aus.
“Die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe der Verwaltungssanktion sind nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Bemessung der Sanktion die Schwere der Rechtsverletzung und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Ebenfalls einbezogen hat sie den Umstand, dass aufgrund der geringen Grösse der Beschwerdeführerin nicht von einer spürbaren Marktverzerrung auszugehen ist. Zwar liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bewusst gegen die Bestimmungen zum Mindestlohn verstiess und es erscheint möglich, dass sie sich der korrekten Auslegung von Art. 2 aAbs. 1 VMAP nicht bewusst war. Bezüglich der Höchstarbeitszeit nach Art. 2 Abs. 2 VMAP lässt sich dies aufgrund der Klarheit des Wortlauts jedoch nicht sagen, weshalb eine Minderung der Sanktion aus diesem Grund nicht angebracht wäre. Schliesslich erscheint die auferlegte Sanktion auch im Vergleich zu den in den Verfahren A-4383/2021 und A-3646/2021 (Urteile des BVGer vom 3. Mai 2023) ausgefällten Sanktionen nicht unverhältnismässig hoch, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Lohnnachzahlungspflicht. Die Verwaltungssanktion ist damit insgesamt angemessen.”
Die Vorinstanz kann Auskunft über die Einhaltung der Mindeststandards bei meldepflichtigen Anbietern nach Art. 2 VMAP verlangen bzw. zur Kontrolle abfragen.
Eine vertragliche Wochenarbeitszeit, die die 44‑Stunden‑Woche überschreitet, gilt als Vertragsverletzung und kann Sanktionen nach Art. 2 Abs. 2 VMAP nach sich ziehen; zudem kommt es bei solchen Vertragsverletzungen häufig zur kombinierten Sanktionierung wegen gleichzeitigem Mindestlohnverstoß.
Bei rückwirkender Anwendung bzw. bei Verfügungen vor Inkrafttreten einer neuen Lohnregelung ist für die Beurteilung des zulässigen Umfangs der Wochenarbeitszeit der Zeitpunkt des zugrundeliegenden Sachverhalts bzw. die damals geltende Höchstarbeitszeit massgeblich.
“Solche branchenspezifische Mindeststandards hat die Vorinstanz in Art. 2 der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) vorgesehen. Gemäss der aktuellen Fassung der VMAP beträgt der Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens Fr. 19.- pro Stunde (Art. 2 Abs. 1 VMAP) und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit höchstens 44 Stunden pro Woche (Art. 2 Abs. 2 VMAP). Die aktuelle Fassung von Art. 2 Abs. 1 VMAP betreffend Bruttolohn trat am 1. Juli 2023 in Kraft (AS 2022 739). Erfolgt eine Änderung der gesetzlichen Grundlage und fehlen Übergangsbestimmungen im betreffenden Erlass, so sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu würdigenden und zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Kraft waren (BGE 139 V 335 E. 6.2, 130 V 445 E. 1.2.1; Urteil des BVGer B-64/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 7.6.1). Die hier angefochtene Verfügung wurde am 7. Dezember 2022 erlassen und der rechtserhebliche Sachverhalt ereignete sich im September”
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