784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Jeder Funkanlage müssen Sicherheitsanweisungen und -informationen beigefügt sein. In den Anweisungen müssen die Informationen enthalten sein, die für die bestimmungsgemässe Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschliesslich der Software, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Funkanlage ermöglichen.
die Frequenzbänder, in denen die Funkanlage betrieben wird;
die in den Frequenzbändern, in denen die Funkanlage betrieben wird, abgestrahlte maximale Sendeleistung;
gegebenenfalls die Betriebsbeschränkungen, insbesondere die Pflicht, eine Konzession für den Betrieb zu erlangen;
1 bei Funkanlagen nach Artikel 7 Absatz 2bisdie Angaben zur Ladefunktion, zu den kompatiblen Ladenetzteilen sowie zum allenfalls beiliegenden Ladenetzteil.
Die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben c und d sind auch auf der Verpackung anzubringen. Die Informationen nach Absatz 2 Buchstabe d sind im Fall von Fernabsatz bei der Preisangabe anzubringen. Ist keine Verpackung vorhanden, so sind die Informationen zur Ladefunktion und zu den kompatiblen Ladenetzteilen an der Funkanlage anzubringen. Ist dies wegen der Grösse oder Art der Funkanlage nicht möglich, so muss die Benutzerin oder der Benutzer die Informationen als gesondertes Begleitdokument ausdrucken können.2
Jedes Angebot von Funkanlagen, bei dem kein physisches Muster vorhanden ist, insbesondere im Internet oder in Prospekten, und deren Betrieb Einschränkungen unterliegt, muss deutlich auf diese Einschränkungen hinweisen.
Die Informationen müssen für die Benutzerinnen und Benutzer gut sichtbar, leserlich und verständlich sowie in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.3
Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften unter Berücksichtigung der internationalen Praxis.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.