Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). ↩
2 commentaries
Die Marktbereitstellung von Funkanlagen setzt voraus, dass diese bei ordnungsgemässer Installation, Wartung und bestimmungsgemässer Verwendung den Vorgaben der FAV entsprechen. Zu den in den Quellen genannten Elementen zählen die in Art. 7–11 FAV geregelten grundlegenden Anforderungen sowie das Prüfverfahren zur Konformitätsbewertung nach Art. 12–17 FAV.
“Gestützt auf Art. 31 FMG hat der Bundesrat mit Erlass der FAV technische Vorschriften über Fernmeldeanlagen festgelegt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 FAV dürfen Funkanlagen - das heisst, Fernmeldeanlagen auf Funkwellenbasis (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a FAV) - grundsätzlich nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung der FAV entsprechen. Art. 7-11 FAV legen die grundlegenden Anforderungen an Funkanalagen und damit zusammenhängende Vorschriften fest. Das Verfahren zur Prüfung der grundlegenden Anforderungen (sog. «Konformitätsbewertung») wird in Art. 12-17 FAV geregelt (vgl. Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1 m.w.H.).”
“Gestützt auf Art. 31 FMG hat der Bundesrat mit Erlass der FAV technische Vorschriften über Fernmeldeanlagen festgelegt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 FAV dürfen Funkanlagen - das heisst, Fernmeldeanlagen auf Funkwellenbasis (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a FAV) - grundsätzlich nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung der FAV entsprechen. Art. 7-11 FAV legen die grundlegenden Anforderungen an Funkanalagen und damit zusammenhängende Vorschriften fest. Das Verfahren zur Prüfung der grundlegenden Anforderungen (sog. «Konformitätsbewertung») wird in Art. 12-17 FAV geregelt (vgl. Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1 m.w.H.).”
Für das Inverkehrbringen einer Funkanlage ist erforderlich, dass sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung den Vorschriften entspricht; dieser konforme Zustand ist beim erstmaligen Bereitstellen einzuhalten und zu erhalten.
“Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen (Art. 32 FMG). Des Weiteren dürfen Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung der FAV entsprechen (vgl. Art. 6 Abs. 1 FAV).”
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