Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). ↩
SR 784.102.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 720). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). ↩
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. ↩
SR 0.784.403.1 ↩
SR 734.26 ↩
SR 734.5 ↩
2 commentaries
Im Bereich des Amateurfunks sieht Art. 25 Abs. 1 FAV eine Ausnahme für Funkanlagen vor, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Bst. d). Zudem werden Bausätze für die Teilnahme am Amateurfunk ausdrücklich unabhängig davon ausgeschlossen, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die vorinstanzliche Verwarnung und Kostenauferlegung sei zu verzichten, weil die Einfuhr des fraglichen Funkgeräts unter die Ausnahmeregelung von Art. 25 Abs. 1 FAV falle. Art. 25 Abs. 1 FAV enthält einen Ausnahmekatalog für bestimmte Kategorien von Funkanlagen. Im Bereich des Amateurfunks umfasst der Ausnahmekatalog Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Bst. d), Bausätze für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht (Bst.”
Nach der Rechtsprechung führt die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 1 FAV nicht ohne Weiteres dazu, dass vorinstanzliche Sanktionen wie Verwarnung und Kostenpauschalen entfallen. Im entschiedenen Fall war die Rüge, wegen der angeblichen Ausnahmeregelung auf Verwarnung und Kosten zu verzichten, unbegründet.
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