784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.
Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.
** Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Funkanlagen, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Juli 2021 (AS 2020 6213). ↩
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