784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Wer eine Funkanlage ausstellt, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass die betreffende Anlage die Vorschriften nicht erfüllt und nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden darf.
Wer eine Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 30 VNF1).2