784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bezüglich Bereitstellung auf dem Markt den anwendbaren Bestimmungen der NEV1und der VEMV2entsprechen.
Die folgenden leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen sind von Absatz 1 ausgenommen, dürfen aber nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie weder Personen noch Güter gefährden und den Fernmeldeverkehr und den Rundfunk nicht stören:
Anlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken während maximal 18 Monaten in Betrieb genommen und betrieben werden;
Anlagen, die ausschliesslich von institutionellen Begünstigten, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i, k und l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände in Betrieb genommen und betrieben werden.