Funkanlagen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2bis, 19 Absätze 2 Buchstabe d und 3 sowie 24a nicht erfüllen, dürfen bis zum folgenden Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:1
Berichtigung vom15.Aug.2024 (AS 2024 415). ↩
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.