784.101.2FAVFederal Council Ordinance13.06.2016Originalquelle
Es wird davon ausgegangen, dass die nach den technischen Normen von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG hergestellten Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen an die Aspekte erfüllen, die unter die besagte Bestimmung fallen.
Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so veröffentlicht das BAKOM im Bundesblatt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung der Konformität für konforme Funkanlagen nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213). ↩
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