784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Die Registrare informieren die Registerbetreiberin über beantragte oder registrierte Domain-Namen, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, sobald sie davon Kenntnis haben.
Sie melden der Registerbetreiberin unverzüglich alle technischen Störungen, die sie an ihren Systemen, ihren Registrierungsdienstleistungen oder im Betrieb des DNS feststellen.
Sie leiten sämtliche Informationen der Registerbetreiberin unverzüglich den Halterinnen und Halter oder den gesuchstellenden Personen weiter oder lassen sie übermitteln. Die Registrare informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Verweigerung der Zuteilung von Domain-Namen spätestens drei Tage nach der entsprechenden Mitteilung durch die Registerbetreiberin.1
Sie prüfen die Aktivitäten der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinuierlich. Sie sind nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen werden.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). ↩
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