784.104.2VIDFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
Reicht ein Registrar im Auftrag der gesuchstellenden Person ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.
Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn:
es durch den Registrar mittels Registrierungssystem gültig eingereicht wurde;
es die für den Zuteilungsentscheid notwendigen Informationen, Elemente und Dokumente enthält, insbesondere:
1. die gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens,
2. die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben der gesuchstellende Person, insbesondere deren oder dessen Namen, Post- und E-Mail-Adresse,
3. die aktuellen, vollständigen und korrekten Informationen zur Prüfung, ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Zuteilung des beantragten Domain-Namens erfüllt sind.
Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen eine gesuchstellende Person dem betreffenden Registrar zuhanden der Registerbetreiberin zur Überprüfung ihrer Identität, Adresse und rechtlichen Existenz sowie der Zuteilungsvoraussetzungen einreichen muss, insbesondere:1
bei natürlichen Personen: die Kopie eines gültigen nationalen Identitätsausweises oder Passes sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung;
bei Vereinen oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz ohne Eintrag im Handelsregister: die beglaubigte Kopie der Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde;
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland: einen aktuellen, beglaubigten ausländischen Handelsregisterauszug oder, wenn dieser nicht genügend Informationen enthält oder keine dem Handelsregister entsprechende Institution existiert, ein amtliches Dokument, das die rechtliche Existenz der Rechtseinheit gemäss anwendbarem ausländischem Recht bestätigt;
2 die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010^3^über die Unternehmens-Identifikationsnummer für juristische Personen und für natürliche Personen die AHV-Nummer.
Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). ↩