784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 1 Abs. 2 RTVG)
Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind Angebote, die von weniger als 1000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können.
Angebote von geringer publizistischer Tragweite sind zudem Angebote, welche:
a. sich auf die redaktionell unbearbeitete, entgeltliche oder unentgeltliche Wiedergabe insbesondere folgender Daten beschränken:
1. Zeitangaben und Umweltmessdaten,
2. stehende oder bewegte Wetter- und Meteo-Bilder,
3. Notfallnummern,
4. Hinweise auf Dienstleistungen oder Veranstaltungen der öffentlichen Verwaltung,
5. Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel; und
b.1 darüber hinaus weder Sponsoring noch Werbung enthalten mit Ausnahme von Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5219). ↩
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