(Art. 69d Abs. 1 RTVG)
1 commentary
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c RTVV kann die Gebührenerhebungsstelle für eine zu Recht erhobene Betreibung pauschal eine Gebühr von Fr. 20.-- in Rechnung stellen.
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.