(Art. 10 Abs. 3 und Art. 2 Bst. k und o RTVG)
- Nicht als Werbung gelten namentlich:
- Hinweise auf das Programm, in welchem sie ausgestrahlt werden;
- 1 Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter;
- ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden;
- kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter höchstens die Produktionskosten deckt.
- Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.
- Nicht als Sponsoring einer Sendung gilt deren Koproduktion durch natürliche und juristische Personen, die im Radio- oder Fernsehbereich oder in der Produktion audiovisueller Werke tätig sind.