(Art. 14 Abs. 1 und 3 RTVG)
- In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen folgende Sendungen mit Werbung unterbrochen werden:
- Nachrichtensendungen sowie Sendungen zum politischen Zeitgeschehen: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 90 Minuten einmal;
- andere Sendungen:
1. zwischen 18 und 23 Uhr: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 90 Minuten einmal,
2. während des übrigen Tages: für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal.1
- Nicht mit Werbung unterbrochen werden dürfen Kindersendungen und Übertragungen von Gottesdiensten.2
- In den Fernsehprogrammen der SRG dürfen:
- 3 Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit betragen;
- zwischen 18 und 23 Uhr Werbespots und länger dauernde Werbeformen zusammen höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen;
- während des übrigen Tages Werbespots höchstens 12 Minuten innerhalb einer natürlichen vollen Stunde betragen.
- Werbung auf geteiltem Bildschirm und virtuelle Werbung sind unzulässig, ausser bei der Übertragung von Sportveranstaltungen.
- Die Ausstrahlung von Verkaufssendungen ist unzulässig.
- Die SRG darf in ihren Radioprogrammen Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese überwiegend der Publikumsbindung dient.
- Hinweise auf Anlässe, für welche die SRG eine Medienpartnerschaft eingegangen ist, können als Eigenwerbung ausgestrahlt werden, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dienen und die Medienpartnerschaft nicht zum Zwecke der Finanzierung des Programms abgeschlossen wurde. Eine Medienpartnerschaft liegt vor, wenn zwischen dem Programmveranstalter und dem Organisator eines öffentlichen Anlasses eine Zusammenarbeit besteht, wobei der Programmveranstalter sich verpflichtet, auf den Anlass im Programm hinzuweisen und dafür mit Vorteilen vor Ort und ähnlichen Leistungen entschädigt wird.
- Sponsornennungen in den Radioprogrammen der SRG dürfen nur Elemente enthalten, die der Identifizierung des Sponsors dienen.4