(Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
- Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
- schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
- mehrere Tonkanäle;
- Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
- 1 Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
- programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
- Dolby Digital;
- Informationen für den elektronischen Programmführer.
- Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
- Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.