784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 69d Abs. 2 RTVG)
Die Erhebungsstelle führt ihre Bücher und legt Rechnung nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung gemäss Artikel 962a des Obligationenrechts (OR)1und der Verordnung vom 21. November 20122über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung.
Die Erhebungsstelle ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet.
Sie erstellt einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 OR. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 961 OR sind anwendbar.
Artikel 961d Absatz 1 OR ist für die Erhebungsstelle nicht anwendbar.