(Art. 69e Abs. 4 RTVG)
Die Erhebungsstelle veröffentlicht bis spätestens Ende April des Folgejahres die Jahresrechnung (Art. 958 Abs. 2 OR1), den Revisionsbericht (Art. 728b Abs. 2 OR) sowie den Tätigkeitsbericht mit den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1.