784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
(Art. 70 RTVG)
Als Unternehmen im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 RTVG gilt auch der Zusammenschluss mehrwertsteuerpflichtiger autonomer Dienststellen eines Gemeinwesens.
Für die Zusammenschlüsse gelten Artikel 12 Absätze 1 und 2 MWSTG1sowie Artikel 12 Absatz 1 MWSTV2. Artikel 67c Absätze 2, 4 und 5 sind sinngemäss anwendbar.
Die Abgabepflicht obliegt dem Gemeinwesen, welchem die zusammengeschlossenen Dienststellen angehören.