784.401RTVVFederal Council Ordinance01.04.2007Originalquelle
Die Stiftung für Nutzungsforschung (Stiftung) sowie die von ihr beherrschten Unternehmen müssen dem UVEK bis Ende April des Folgejahres einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung einreichen. Das Reglement der Stiftung legt Inhalt und Darstellung der Berichterstattung fest. Die Stiftung und von ihr beherrschte Unternehmen unterliegen der Auskunftspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 RTVG.
Die von der Stiftung nach Artikel 79 Absatz 1 RTVG jährlich zu veröffentlichenden wichtigsten Ergebnisse umfassen mindestens:
die Möglichkeiten zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen und den Gebrauch dieser Möglichkeiten durch die in der Schweiz wohnhafte Bevölkerung;
die Nutzung der konzessionierten und anderer Radio- und Fernsehprogramme, die in der Schweiz zu empfangen sind. Die Nutzungsdaten sind auszudrücken in Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteil. Die Aufschlüsselung der Nutzungsdaten nach Wochentagen, Programmgruppen sowie soziodemografischen Merkmalen muss nach Sprachregionen erfolgen. Die Daten der konzessionierten Radio- und Fernsehprogramme sind für deren Versorgungsräume auszuweisen.
Das UVEK regelt die Einzelheiten.
Das Reglement der Stiftung muss festlegen, welche Daten:
nach Artikel 78 Absatz 2 RTVG als hinreichend für Programmveranstalter und wissenschaftliche Forschung betrachtet werden;
nach Artikel 79 Absatz 2 RTVG als grundlegende Nutzungsdaten gelten und zu kostendeckenden Preisen abgegeben werden müssen.
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