(Art. 103 und 104 Abs. 2 RTVG)1
- Das UVEK erlässt die administrativen und technischen Vorschriften.
- Das BAKOM kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.2
- Das BAKOM kann den Bund in internationalen Gremien vertreten.3